Spenden oder Zustiftungen für die Bürgerstiftung Ostfalen

Was ist der Unterschied zwischen einer Spende und einer Zustiftung?

Möchten Sie gerne die Arbeit der Bürgerstiftung Ostfalen unterstüzen? Dann können Sie das in Form einer Spende oder einer Zustiftung tun. Hier erklären wir, wo der Unterschied zwischen den beiden Fördermöglichkeiten liegt.

Eine Spende

Spenden sind freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, in der Regel aber für einen bestimmten Zweck gegeben werden.

Spenden zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO sind steuerlich abzugfähig. Die Abzugsfähigkeit ist im Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes geregelt. Spenden müssen vom Zuwendungsempfänger innerhalb von 3 Jahren nach Eingang des Geldes für den Spenden- bzw. Stiftungszweck ausgegeben werden.

Hier ein Beispiel: Sie begeistern sich für die Kulturgüter unserer Region und möchten gern unser aktuelles Projekt, das Steinzeitdorf im Karl-May-Tal im Elm unterstützen. Dort soll erlebbar werden, wie vor ca. 300.000 Jahren die Menschen lebten, die die weltbekannten Schöninger Speere zur Jagd nutzten – eine Außenstelle des paläon sozusagen.

Dafür überweisen Sie der Bürgerstiftung eine Spende. Die Spende geht 1 : 1 und unmittelbar in nur dieses Projekt, das durch Sie realisiert werden kann.

Eine Zustiftung

Im Gegensatz zu einer Spende ist eine Zustiftung keine zweckgebundene Zuwendung und wird auch nicht verbraucht. Dazu ein kurzer Exkurs: Eine Stiftung verfügt über ein Stiftungskapital, das aber nicht für den Stiftungszweck verbraucht werden darf. Im Gegenteil, die Stiftungsaufsicht überwacht sehr genau, dass dieses Kapital erhalten bleibt.

Denn nur aus den Erträgen, die die Stiftung mit diesem Kapital erwirtschaftet, kann sie ihren Stiftungszweck erfüllen, will heißen, eigene Projekte durchführen oder andere wirksame Vorhaben mit fördern.

Wenn Sie nun eine Zustiftung machen, wird dieses Geld in den zu erhaltenden Kapitalstock gebucht und nicht direkt für ein Vorhaben verwendet. Lediglich die Zinsen/Erträge aus dieser Zustiftung werden für den Stiftungszweck eingesetzt.

Auch Zustiftungen sind im Rahmen der oben erwähnten Steuergesetze abzugsfähig. Allerdings gelten hier noch andere Höchstgrenzen.