Satzung

§1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Ostfalen für die Region Elm-Lappwald

(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Helmstedt


§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, kirchliche, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(5) Die Verwaltung der Stiftung hat den Grundsätzen einer sparsamen Wirtschaftsführung zu entsprechen.


§ 3 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist

a. die Förderung kultureller Zwecke, insbesondere die Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;

i. die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
ii. Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
iii. die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern;

b. die Förderung der Jugend-, der Alten- und der Behindertenhilfe;
c. die Förderung des Sports, insbesondere des Breiten- und des Nachwuchssports;
d. die Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d § 53 AO und kirchlicher Zwecke;
e. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;
f. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege;
g. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
h. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sofern diese nicht nach Satzungszweck und tatsächlicher Geschäftsführung mit der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind oder überwiegend touristische Aktivitäten verfolgt werden;
i. die Förderung des Tierschutzes;
j. die Förderung der Kriminalprävention sowie
k. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz, in der Region Elm-Lappwald. Diese umfasst das Gebiet der derzeitigen Landkreise Helmstedt und Börde sowie Teile des Landkreises Wolfenbüttel, soweit diese einen Bezug zum Elm haben. Ein Mitteleinsatz in solchen Teilen des Landkreises Wolfenbüttel kommt allerdings nur in Betracht, wenn damit im Rahmen bestimmter Maßnahmen die Wirkung eines Mitteleinsatzes im Landkreis Helmstedt verstärkt oder eine Sinnhaftigkeit des Mitteleinsatzes im Landkreis Helmstedt überhaupt erst erreicht werden kann.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a. die Mitwirkung (z.B. Organisation, Mitveranstaltung, finanzielle Förderung) bei Ausstellungen, Lesungen, Konzerten, Diskussionsveranstaltungen, Renovierungsarbeiten, der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten, Stipendien und Preisen;
b. die Mitwirkung bei Veranstaltungen des Breiten- und Hochleistungssports und die Förderung des Nachwuchses in den Bereichen des Breiten- und Hochleistungssports;
c. die finanzielle Förderung von Kultur- und Kunsteinrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft;
d. die finanzielle Förderungen von Sportvereinen, soweit diese selbst als gemeinnützig anerkannt sind;
e. die finanzielle Förderung von Wohlfahrtspflegeeinrichtungen;
f. die finanzielle Förderung von Organisationen und Einrichtungen, die ihrerseits die vorstehenden Zwecke verfolgen;

(3) Die Stiftung kann die vorgenannten Zwecke fördern

– durch eigene Vorhaben und durch direkte Zuwendungen,
– teilweise auch durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften,
die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen.

(4) Die genannten Beispiele zur Zweckverwirklichung sind nicht abschließend. Die Stiftung kann vielmehr alle Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen.

(5) Die Ergebnisse aus den geförderten Projekten können veröffentlicht werden.


§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus dem im Stiftungsgeschäft zugesagten Anfangsvermögen und eventuellen Zustiftungen.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und ertragbringend anzulegen.


§ 5 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftungsmittel bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden, die der Stiftung zur Erfüllung der Stiftungszwecke zugewendet werden.

(2) Im Rahmen der steuerlichen Vorschriften können aus Stiftungsmitteln Rücklagen gebildet werden.

(3) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten, die auf ein Mindestmaß zu beschränken sind, und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.


§ 6 Zuwendungen

(1) Die Stiftung kann von jedermann Zustiftungen und Spenden annehmen. Sie können aus jeder Art von Vermögenswerten (Geld oder Sachwerte) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen.

(3) Bei Zustiftungen ab einem Wert von 100.000,00 Euro kann der Zustifter einen konkreten Zweck für die Verwendung der Stiftungsmittel benennen, der im Rahmen des Stiftungszwecks der Stiftung liegen muss. In diesem Fall ist die Zustiftung von der Stiftung treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von dem Zustifter genannten Zwecks unter dem von ihm gewünschten Namen zu führen (unselbständige Stiftung).

(4) Spenden sind Zuwendungen, die zur zeitnahen Verwendung bestimmt sind.


§ 7 Organe der Stiftung

(1) Die Stiftung hat folgende Organe:

a. den Stiftungsvorstand,
b. das Stiftungskuratorium,

(2) Die Organmitglieder sollen mit der Region verbunden sein und möglichst über Kenntnisse im Sinne der Stiftungszwecke verfügen.

(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.


§ 8 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen, auch mehrmalige, sind zulässig. Die ersten Bestellungen erfolgen durch die Stifterin, die nachfolgenden Bestellungen durch das Stiftungskuratorium.

Wenn eine rechtzeitige Entscheidung über die Wiederbestellung, die Neubestellung bzw. die Nichtwiederbesetzung des Mandats unterbleibt, bleibt das Vorstandsmitglied bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Kuratoriums im Amt.

(3) Ein bestelltes Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch das Stiftungskuratorium abberufen werden.

(4) Scheidet ein bestelltes Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.

(5) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und ein schriftführendes Mitglied.

(6) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden.


§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungsvorstandes

(1) Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden schriftlich durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder des Stiftungskuratoriums einberufen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 2 Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Stiftungsvorstandes wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende des Kuratoriums erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.

(5) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann der Stiftungsvorstand auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 9 Absatz 3.

(6) Der Vorstand kann die Zuständigkeiten einzelner Mitglieder im Rahmen einer Geschäftsordnung regeln.


§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich in der Weise, dass der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils mit einem weiteren Mitglied gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.

(2) Der Stiftungsvorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig, soweit nicht nach dieser Satzung das Stiftungskuratorium zuständig ist. Außer in den weiteren in der Satzung genannten Fällen beschließt der Stiftungsvorstand insbesondere über folgende Angelegenheiten:

    • Verwaltung und Erhaltung des Stiftungsvermögens,
    • Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel
    • Einrichtung einer Geschäftsführung gemäß § 11
    • Bestellung und Bevollmächtigung sowie Abberufung der Mitglieder der Geschäftsführung gemäß § 11
    • Aufstellung des Jahreshaushaltsplans
    • Aufstellung des Jahresabschlusses mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
    • Vorschläge an das Stiftungskuratorium zu Satzungsänderungen
    • Stellungnahme zu Satzungsänderungsvorschlägen des Stiftungskuratoriums
    • Stellungnahme zu Vorschlägen zur Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder Auflösung der Stiftung.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Stiftungsvorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung mit Zustimmung des Stiftungskuratoriums eine Geschäftsführung einrichten und dafür eine oder mehrere Personen bestellen.

(2) Als Mitglieder der Geschäftsführung können auch Personen bestellt werden, die zugleich noch für eine andere Einrichtung tätig sind.

(3) Der Stiftungsvorstand legt in einer Geschäftsordnung fest, in welchem Umfang er Aufgaben auf die Geschäftsführung überträgt, und erteilt ihr die zur Durchführung erforderlichen Vollmachten. Die Mitglieder der Geschäftsführung sind an Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. Sie haben die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

(4) Die Mitglieder der Geschäftsführung werden vom Stiftungsvorstand für unbestimmte Zeit bestellt. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.


§ 12 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium besteht aus mindestens fünf und höchstens fünfzehn Personen.

(2) Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden von der Stifterin bestellt. Nachfolgende Bestellungen erfolgen durch die Kuratoriumsmitglieder vor Ende ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.

Wenn eine rechtzeitige Entscheidung über die Wiederbestellung, die Neubestellung bzw. die Nichtwiederbesetzung des Mandats unterbleibt, bleibt das Kuratoriumsmitglied bis zu einer diesbezüglichen Entscheidung des Kuratoriums im Amt.

(4) Ein bestelltes Kuratoriumsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Mehrheit des Stiftungskuratoriums und nach Anhörung des Stiftungsvorstandes abberufen werden.

(5) Scheidet ein bestelltes Kuratoriumsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, bestellen die verbliebenen Mitglieder auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied.

(6) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.

(7) Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.


§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Stiftungskuratoriums

(1) Die Sitzungen des Stiftungskuratoriums werden durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie kann in Eilfällen verkürzt werden. Auf Form und Frist zur Ladung kann durch einstimmigen Beschluss aller Kuratoriumsmitglieder verzichtet werden.

(2) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Mit Zustimmung aller seiner Mitglieder kann das Stiftungskuratorium auch Beschlüsse außerhalb einer Sitzung fassen, z. B. im schriftlichen Umlaufverfahren. Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen des § 13 Absatz 3.

(5) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom schriftführenden Mitglied und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Kuratoriumsmitglieder und der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes erhalten Abschriften der Sitzungsniederschriften.


§14 Aufgaben des Stiftungskuratoriums

Das Stiftungskuratorium ist außer für die sonstigen in dieser Satzung genannten Aufgaben zuständig für:

– Überwachung und Beratung des Stiftungsvorstandes, insbesondere auch in
Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und der Öffentlichkeitsarbeit,
– Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung,
– Genehmigung des vom Vorstand erstellten Jahresabschlusses mit dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
– Entlastung des Stiftungsvorstandes,
– Zustimmung zur Einrichtung einer Geschäftsführung durch den
Stiftungsvorstand gemäß § 11 der Satzung,
– Beschlussfassung über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder Auflösung der Stiftung,
– Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
– Anhörung von Stiftungsvorstand vor Satzungsänderungen.


§ 15 Stifterforum

(1) Mitglied des Stifterforums wird, wer der Stiftung mindestens 1.000,00 € zugestiftet hat.

(2) Die Mitgliedschaft in dem Stifterforum erlischt 10 Jahre nach der letzten Zustiftung des Mitgliedes von mindestens 1.000,00 € an die Stiftung.


§ 16 Sitzungen des Stifterforums

(1) Das Stifterforum tagt einmal im Jahr.

(2) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes schriftlich einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen.


§ 17 Aufgaben des Stifterforums

Das Stifterforum ist für folgende Aufgaben zuständig:

(1) Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Stiftungsvorstandes mit dem Jahresabschluss und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

(2) Anregungen an den Stiftungsvorstand und das Stiftungskuratorium insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen und zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.


§ 18 Ehrenamt und Höchstalter

(1) Den Mitgliedern der fakultativ einzurichtenden Geschäftsführung kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden.

(2) Alle anderen Mitglieder von Stiftungsorganen sind ehrenamtlich tätig.

(3) Die Amtszeit von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und des Stiftungskuratoriums endet spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres.


§ 19 Rechnungsjahr und Jahresabschluss

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Stiftungsvorstand hat innerhalb von 5 Monaten nach Schluss des Rechnungsjahres den Jahresabschluss und den Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen und der Stiftungsbehörde vorzulegen.


§ 20 Satzungsänderungen, Vereinigung und Auflösung

(1) Änderungen der Satzungen können vom Stiftungskuratorium nach Anhörung des Stiftungsvorstandes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(2) Entscheidungen über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder Auflösung der Stiftung bedürfen – nach Anhörung des Stiftungsvorstandes – einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

(3) Bei Auflösung der Stiftung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung dem Landkreis Helmstedt zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 21 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Anerkennungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung, Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 22 Stiftungsaufsicht

Stiftungsbehörde ist das Amt für regionale Landesentwicklung Braunschweig.


§ 23 In-Kraft-Treten der Satzung / Außerkrafttreten der bisherigen Satzung/Übergangsregelung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Bürgerstiftung Ostfalen für die Landkreise Helmstedt und Börde vom 04. November 2010 in ihrer bislang geltenden Fassung außer Kraft.

Es gelten folgende Übergangsregelungen:

Zum vorgenannten Zeitpunkt bereits bestehende Treuhandstiftungen bleiben von der in Kraft tretenden Betragsänderung in § 6 Abs. 3 unberührt.

Die zum vorgenannten Zeitpunkt aufgrund § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der außer Kraft tretenden Satzung im Amt befindlichen geborenen Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums bleiben bis zur nächsten Kuratoriumssitzung im Amt; eine Wiederbestellung auf Grundlage der Neufassung der Satzung bleibt unbenommen. Das gem. § 8 Abs. 2 a. F. geborene Mitglied des Vorstandes bleibt in der genannten Übergangszeit dessen Vorsitzender (§ 8 Abs. 5 a. F.).

Helmstedt, den 18. November 2014